Rechtsetzungskompetenz der EU

Um Normen des Sekundärrechts erlassen zu können, müssen die Unionsorgane zu diesem Rechtsetzungsakt die jeweilige Rechtsetzungskompetenz besitzen. Die Grundlage für die Rechtsetzungskompetenz wird von der Kommission ausgewählt, die ihre Entscheidung auf objektive und gerichtlich nachprüfbare Umstände stützen muss. Man unterscheidet zwischen drei Kompetenzverteilungsregeln:

  • die ausschließliche Rechtsetzungskompetenz gem. Art. 3 AEUV
  • die geteilte Rechtsetzungskompetenz gem. Art. 4 AEUV
  • die unterstützende Rechtsetzungskompetenz gem. Art. 2 V AEUV und Art. 6 AEUV

In dem Bereich der ausschließlichen Rechtsetzungskompetenz ist nur die EU dazu berechtigt, Rechtsvorschriften zu erlassen. Die Mitgliedsstaaten dürfen auf diesem Gebiet keine Regelungen mehr erlassen, außer wenn sie von der EU dazu ermächtigt werden oder die Unionsorgane auf dem auf sie übertragenen Gebiet untätig bleiben und der „Alleingang“ des Mitgliedstaats mit der Kommission abgestimmt ist. Die ausschließliche Rechtsetzungskompetenz der EU erstreckt sich gem. Art. 3 AEUV auf

  • die Zollunion, 
  • die Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln, 
  • die Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, 
  • die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik, 
  • die gemeinsame Handelspolitik und 
  • den Abschluss internationaler Übereinkünfte nach den Voraussetzungen des Art. 3 II AEUV.

Des Weiteren existiert noch eine Rechtsetzungskompetenz kraft Sachzusammenhangs, die der EU diejenigen Kompetenzen überträgt, welche für die Wahrnehmung der ausdrücklich eingeräumten Kompetenzen sinnvoll, vernünftig und zweckmäßig sind.

Bei der geteilten Rechtsetzungskompetenz haben die Mitgliedstaaten die Rechtsetzungskompetenz, sofern die EU im jeweiligen Bereich nicht tätig geworden ist und auch in Zukunft nicht tätig werden will. In den Bereich der geteilten Rechtssetzung fällt gem. Art. 4 AEUV

  • der Binnenmarkt, 
  • die Sozialpolitik hinsichtlich der in diesem Vertrag genannten Aspekte,
  • der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt,
  • die Landwirtschaft und Fischerei, ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze,
  • die Umwelt,
  • Verbraucherschutz,
  • Verkehr,
  • transeuropäische Netze,
  • Energie,
  • der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,
  • gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit sowie
  • unter den Voraussetzungen des Art. 4 III, IV AEUV die Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt sowie Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe in den Bereich der geteilten Rechtsetzungskompetenz.

Auf dem Bereich der unterstützenden Rechtsetzungskompetenz ist die EU lediglich dazu berechtigt, die Mitgliedstaaten zu unterstützen, zu koordinieren oder zu ergänzen. Dieser Bereich umfasst gem. Art. 6 AEUV

  • den Schutz und die Verbesserung der menschlichen Gesundheit,
  • die Industrie,
  • Kultur,
  • Tourismus,
  • die allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend und Sport,
  • den Katastrophenschutz und 
  • die Verwaltungszusammenarbeit.