Der Begriff des Binnenmarktes ist in Art. 14 II des EG-Vertrags definiert: „Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist“. Der Binnenmarkt besteht aus vier Grundfreiheiten, nämlich dem
- freien Warenverkehr,
- freien Personenverkehr,
- freien Dienstleistungsverkehr und
- freien Kapitalverkehr.
Zudem soll der Binnenmarkt dazu beitragen, dass sich die Mitgliedsstaaten der EU auf dem Weltmarkt behaupten können, indem die Europäische Union nach außen politisch und wirtschaftlich gestärkt wird. Der Binnenmarkt bietet den Unionsbürgern einige Vorteile. Dazu gehören unter anderem
- der Wegfall der Grenzkontrollen innerhalb der EU,
- die Niederlassungsfreiheit und
- die freie Arbeitsplatzwahl.
Zur Realisierung des Binnenmarktes und um die Ziele des Binnenmarktes realisieren zu können ist es notwendig, dass die Wirtschaftspolitiken der einzelnen Mitgliedsstaaten harmonisiert werden und die bestehenden materiellen, technischen und steuerlichen Schranken abgebaut werden. Unter materielle Schranken fallen die Personen- und Warenkontrollen, an den Grenzen der EU-Mitgliedsstaaten. Zu den technischen Schranken gehören die unterschiedlichen Vorschriften, Regelungen, Normen und Prüfverfahren, von beispielsweise Waren und Dienstleistungen. Unter steuerlichen Schranken versteht man sowohl direkte Steuern als auch indirekte Steuern, die auf Güter und Dienstleistungen erhoben werden und den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr einschränken können.
Um diese Schranken zu beseitigen, stehen den Organen der Europäischen Union mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.
Zum einen können durch eine Harmonisierung nationaler Vorschriften die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Mitgliedsstaaten aneinander angeglichen werden. Eine vollständige Angleichung von nationalem Recht ist jedoch nicht vorgesehen, sondern sie soll nur in Ausnahmefällen unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
Zum anderen kann eine Vereinheitlichung des Rechts auch durch den Einsatz von Primär- und Sekundärrecht erfolgen. Dies kann beispielsweise durch den Einsatz von Verordnungen und Richtlinien geschehen.
Zudem kann der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung des fremden nationalen Rechts zur Geltung kommen. Dieser Grundsatz besagt, dass nationale Bestimmungen, die gewisse Mindeststandards aufrechterhalten sollen, in allen Mitgliedstaaten gleichwertig sind.
Auch die Einführung einer gemeinsamen Währung trägt zum Abbau von Handelshindernissen bei, indem schwankende Wechselkurse, die den Handel innerhalb des Binnenmarktes hemmen, entfallen.
Schließlich kann auch der Europäische Gerichtshof mit seiner Rechtsprechung und seinen Grundsatzentscheidungen die Verwirklichung des Binnenmarktes fördern.