Vor der Gründung der Europäischen Union existierten noch die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), die Europäische Gemeinschaft (EG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG), welche durch völkerrechtliche Verträge gegründet und weiterentwickelt wurden. Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl lief vertragsgemäß am 23.07.2002 aus. Ihre Rechte gingen auf die Europäische Gemeinschaft über, welche durch den Vertrag von Lissabon durch die Europäische Union (EU) ersetzt wurde, welche gem. Art. 1 III 3 EUV die Rechtsnachfolgerin der EG darstellt. Lediglich die EAG existiert als solche weiter.
Grundlage der Europäischen Union stellen dabei gem. Art. 1 III 1 EUV der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. EUV und AEUV sind gem. Art. 1 III 2 EUV rechtlich gleichrangig. Auch die Charta der Grundrechte der EU ist den beiden Verträgen rechtlich gleichgestellt. Der Geltungsbereich des EUV gilt gem. Art. 52 I EUV für die dort aufgeführten Mitgliedstaaten und erstreckt sich, mit einigen Ausnahmen, auf deren gesamtes Hoheitsgebiet. Während der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKSV) nur für eine Dauer von 50 Jahren abgeschlossen wurde, sind der EUV und AEUV auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Die Organe der ehemaligen selbstständigen EGKS, EG und EAG wurden fusioniert und handeln nach der Auflösung der EG für die jetzt einheitliche Union. Die Organe der Europäischen Union sind in Art. 13 I EUV aufgeführt. Demnach sind die Organe der Union
- das Europäische Parlament,
- der Europäische Rat,
- der Rat,
- die Europäische Kommission
- der Gerichtshof der Europäischen Union,
- die Europäische Zentralbank und
- der Rechnungshof.
Die Arbeitsweise des Europäischen Parlaments ist in Art. 14 EUV geregelt. Das Europäische Parlament stellt die Legislative der Europäischen Union dar und setzt sich nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus 705 Abgeordneten zusammen. Die Abgeordneten werden alle fünf Jahre in den Mitgliedsstaaten der Union in einer allgemeinen, unmittelbaren, freien und geheimen Wahl gewählt und sind als Volksvertreter in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Hauptaufgaben des Europäischen Parlaments sind, in Zusammenarbeit mit dem Rat der Europäischen Union, die Gesetzgebung und die Entscheidung über den EU-Haushalt. Zudem hat das Europäische Parlament Kontrollbefugnisse gegenüber der Kommission, z.B. in Form eines Misstrauensvotums oder des Fragerechts. Es wählt zudem den Präsidenten der Kommission auf Vorschlag des Europäischen Rates.
Die Arbeitsweise des Europäischen Rates ist in Art. 15 EUV geregelt. Der Europäische Rat setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs der jeweiligen Mitgliedstaaten, dem Präsidenten der Europäischen Kommission und dem Präsidenten des Europäischen Rates zusammen. Er tritt mindestens zweimal pro Halbjahr zusammen. Bei Bedarf kann der Präsident des Europäischen Rates eine außerordentliche Tagung einberufen. Der Präsident des Europäischen Rates wird vom Europäischen Rat für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt, mit der Möglichkeit der einmaligen Wiederwahl. Zusätzlich ist der Europäische Rat das Leitungsorgan der Europäischen Union und setzt als solches die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse. Des Weiteren legt er die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten für diese fest, wozu auch der Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gehören.
Die Arbeitsweise des Rates ist in Art. 16 EUV geregelt. Der Rat besteht aus je einem Minister der jeweiligen Mitgliedsstaaten. Welcher Minister entsandt wird, hängt von dem behandelten Politikbereich ab. Je nachdem, welcher Politikbereich behandelt wird, tagt der Rat also in unterschiedlicher Besetzung. Der Vorsitz des Rates wird von den Vertretern der Mitgliedstaaten nach einem System der gleichberechtigten Rotation ausgeübt. Zu den Aufgaben des Rates gehören die Abstimmung und die Verabschiedung von sekundärem Unionsrecht in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, die Koordination der politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die Entwicklung der Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, der Abschluss von internationalen Verträgen zwischen der EU und Drittstaaten oder internationalen Organisationen und die Genehmigung des Haushaltsplans in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament.
Die Arbeitsweise der Europäischen Kommission ist in Art. 17 EUV geregelt. Jeder Mitgliedstaat stellt je ein Kommissionsmitglied. Die Kommission ist das einzige Organ, welches dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union Gesetzesvorlagen zur Abstimmung vorlegen kann und sie soll als „Motor der Integration“. Des Weiteren überwacht sie, dass die Mitgliedstaaten das primäre und sekundäre Unionsrecht sowie die Urteile des EuGHs einhalten und sanktioniert Verstöße. Außerdem legt sie, gemeinsam mit dem Rat und dem Parlament, den Schwerpunkt des Haushalts fest, erstellt Jahreshaushaltspläne und kontrolliert, wie das Geld ausgegeben wird. Schließlich vertritt die Kommission die EU auf internationaler Ebene und handelt im Namen der EU internationale Verträge aus.
Die Arbeitsweise des Gerichtshofs der Europäischen Union ist in Art. 19 EUV geregelt. Er besteht aus dem Gerichtshof, dem Gericht und den Fachgerichten. Während der Gerichtshof sich mit Anträgen auf Vorabentscheidungen von nationalen Gerichten, bestimmten Nichtigkeitsklagen und Berufungen befasst, werden im Gericht Urteile über Nichtigkeitsklagen von Einzelpersonen, Unternehmen und in manchen Fällen auch EU-Verwaltungen gefällt. Das Gericht befasst sich also unter anderem mit Wettbewerbsrecht, staatlichen Beihilfen und der Landwirtschaft. Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat, während das Gericht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat besteht. Die Zahl der Richter kann beim Gericht also erhöht werden. Die Richter werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt und können nach ihrer Amtszeit wieder ernannt werden. Zusätzlich wird der Gerichtshof durch elf Generalanwälte unterstützt. Zu den Aufgaben des EuGHs gehört es, Urteile in den Rechtssachen, mit denen er befasst wird, zu fällen. Zu den Rechtssachen, mit denen er sich am häufigsten befasst gehören:
- die Auslegung des Rechts, bei der ein nationales Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder Gültigkeit von EU-Recht hat und den EuGH um Klärung bittet,
- die Durchsetzung des Rechts, bei der ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union EU-Recht nicht anwendet. In einem solchen Fall kann der EuGH den betroffenen Staat zur Behebung des Missstandes auffordern. Sollte der Staat dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann der EuGH ein Bußgeld verhängen,
- die Annullierung von EU-Rechtsakten (Nichtigkeitsklagen). Hier besteht Grund zur Annahme, dass ein EU-Rechtsakt gegen die Verträge oder die Grundrechte der Europäischen Union verstößt. Ist dies der Fall wird der entsprechende Rechtsakt vom EuGH annulliert sowie
- Untätigkeitsklagen. Unter Umständen müssen Parlament, Rat und Kommission Entscheidungen treffen bzw. handeln. Tun sie dies nicht, kann dagegen eine Untätigkeitsklage beim EuGH erhoben werden.
Strafmaßnahmen gegen EU-Institutionen, bei denen Privatpersonen oder Unternehmen durch das Handeln oder Unterlassen von den Mitarbeitern der EU oder der EU selbst einen Schaden erlitten haben und ihre Rechte nun vor dem EuGH einklagen.
Die Arbeitsweise der Europäischen Zentralbank ist in Art. 13 III EUV und Art. 282 ff. AEUV geregelt. Zu den Organen der EZB gehören das Direktorium, der Rat der EZB und der erweiterte Rat. Aufgabe und vorrangiges Ziel der EZB sind die Sicherung der Preisstabilität und die Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft. Zudem ist nur die EZB dazu berechtigt Euro-Banknoten auszugeben.
Die Arbeitsweise des Europäischen Rechnungshof ist in Art. 13 III EUV und Art. 285 ff. AEUV geregelt. Seine Aufgabe ist die externe Rechnungsprüfung. Er prüft die Rechnungen über Ausgaben und Einnahmen der Union auf Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Des Weiteren erstellt er nach Abschluss eines Haushaltsjahres einen Bericht, der den Organen der EU vorgelegt und im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird. Zudem unterstützt er das Europäische Parlament sowie den Rat bei Belangen des Haushaltsplans.