Gemeinschaftsrecht und Unionsrecht

Die Rechtsordnung der Europäischen Union wird auch als Gemeinschaftsrecht bezeichnet. Das Gemeinschaftsrecht besteht aus dem Recht der europäischen Gemeinschaften (Europäische Gemeinschaft und Europäische Atomgemeinschaft), der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Des Weiteren zählen zum Gemeinschaftsrecht das Primärrecht, das Sekundärrecht, völkerrechtliche Verträge und Allgemeine Rechtsgrundsätze. Da die einzelnen Mitgliedsstaaten Hoheitsrecht auf die Europäische Union übertragen haben, besitzt das Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang vor nationaler Gesetzgebung mit der Folge, dass nationales Recht welches gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, außer Anwendung zu lassen ist. Verstößt ein Mitgliedstaat gegen das Gemeinschaftsrecht, kann er von dem Europäischen Gerichtshof dafür sanktioniert werden. Welche Hoheitsrechte auf die EU übertragen werden können, wird durch das Subsidiaritätsprinzip bestimmt. Dieses besagt, dass die Rechtsetzung grundsätzlich auf der Ebene erfolgen soll, die aufgrund der jeweiligen Sachlage am besten hierfür geeignet ist. Können bestimmte Ziele auf der nationalen Ebene nicht oder nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern sind aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen, so wäre es angebracht, diese Regelungsmaterie auf die EU zu übertragen.