Grundrechtsschutz

In der Europäischen Union existieren mehrere Rechtsquellen, aus denen sich bestimmte Unionsgrundrechte ableiten lassen:

  • Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
  • Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh)
  • Verträge

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist Rechtserkenntnisquelle für die Unionsgrundrechte selbst und bildet den gemeineuropäischen Mindeststandard an Grundrechte. Sie ist zudem die Basis für die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

In dem Text der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) sind die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte der europäischen Bürgerinnen und Bürger sowie aller im Hoheitsgebiet der Union lebenden Personen zusammengefasst. Dazu gehört z.B. die Menschenwürde, die Berufsfreiheit, das Eigentumsrecht und der allgemeine Gleichheitssatz. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erlangte die Charta der Grundrechte der Europäischen Union den Rang von Primärrecht. Gem. Art.6 I EUV erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta aufgeführt sind.

Einige Grundrechte lassen sich auch in den Verträgen finden, wie z.B. die in der AEUV geregelte Grundfreiheit des Binnenmarktes oder das Verbot der Diskriminierung.

Durch die Unionsgrundrechte werden die Union und ihre Organe verpflichtet. Im Falle der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird dies sogar explizit durch Art. 51 GRCh angeordnet. Die Mitgliedstaaten werden hingegen nur dann an die Unionsgrundrechte gebunden, sofern der konkrete Fall dem Anwendungsbereich des Unionsrechts unterfällt. Die Charta gilt für die Mitgliedsstaaten gem. Art. 51 I 1 GRCh ausschließlich bei der Durchführung von Unionsrecht. Wer durch die Grundrechte berechtigt ist, ergibt sich aus den Texten der Grundrechtecharta und der EMRK. Die Grundrechtecharta berechtigt alle Menschen, sofern es sich nicht um Unionsbürgergrundrechte handeln, die nur Unionsbürgern zustehen. Dazu gehört z.B. die Freizügigkeit gem. Art. 45 GRCh oder das Recht auf diplomatische und konsularische Vertretung gem. Art. 46 GRCh. Juristische Personen können sich auf die Grundrechte der GRCh berufen, sofern diese nach ihrem Wesen auf sie anwendbar sind. Durch die EMRK werden alle der Herrschaft eines Staates unterstehenden Personen berechtigt.  Die Staatsangehörigkeit ist hier nicht von Bedeutung. Juristische Personen können sich auch hier nur auf die Grundrechte berufen, die ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. Grundsätzlich sind die nationalen Regierungen, Parlamente und Gerichte für die Wahrung der in der Konvention genannten Grundrechte zuständig. Hat der Beschwerdeführer jedoch alle Berufungsmöglichkeiten gegen eine Grundrechtsverletzung aus der EMRK auf nationaler Ebene erfolglos durchgeführt, steht ihm der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. Durch die in den Verträgen und vom EuGH entwickelten Unionsgrundrechte werden grundsätzlich alle Menschen berechtigt. Eine Beschränkung der Grundrechte auf Unionsbürger ist hier nur in den Fällen möglich, in denen dies auch von der GRCh vorgesehen ist. Bei juristischen Personen gilt hier ebenfalls das zuvor gesagte.